Fabian Virchow, Verbot der Alternative für Deutschland (AfD)
Art. 21 (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, sind verfassungswidrig.(…) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) geändert worden ist.
Art. 21 GG stattet die politischen Parteien wegen ihrer Sonderstellung im Verfassungsleben mit einer erhöhten Schutz- und Bestandsgarantie (dem so genannten Parteienprivileg) aus. Diese findet ihren Ausdruck vor allem darin, dass die politischen Parteien im Gegensatz zu anderen politischen Vereinigungen nur durch das Bundesverfassungsgericht als unabhängiger juristischer Instanz für verfassungswidrig erklärt und verboten werden können.
Parteien können nur verboten werden, wenn sie verfassungswidrig sind. Bisher sind in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland nur zwei Parteien verboten worden: die Sozialistische Reichspartei (SRP) am 23. Oktober 1952 wegen ihrer offenen Bezugnahme auf die NSDAP sowie die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) am 17. August 1956. Zwei Anläufe die extrem rechte Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) zu verbieten, führten 2003 und 2017 nicht zum Ergebnis.
Der Beitrag zeigt und erläutert die in der aktuellen Situation möglichen Vorgehensweisen zum Verbot der AfD.
Eine Reihe von Beiträgen im Online-Archiv liefert weitere Analysen zum Stichwort Parteiverbote. Es zeigt sich, welche rechtlichen Schwierigkeiten einem solchen Verfahren entgegenstehen.
Winkelmann, Thorsten/Ahles, Nico: Nationale Parteienverbote im europäischen Kontext
In Summe stellt das Parteienverbot ein mehrjähriges und voraussetzungsvolles Verfahren dar, das nur dann eingeleitet werden sollte, wenn sich andere demokratische Instrumente wie Wahlen oder öffentliche Diskurse als unwirksam erwiesen haben. Ein solches Unterfangen wirft einerseits Fragen über das Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Demokratie und der Achtung politischer Pluralität auf. Der Beitrag diskutiert dieses Spannungsverhältnis..
https://doi.org/10.3224/gwp.v74i3.04
Peter Anders, Sollte die NPD verboten werden? – Ein Simulationsspiel für die Sekundarstufe II zum Verbotsverfahren gegen die NPD vor dem Bundesverfassungsgericht
Erstmals seit den Verboten der Sozialistischen Reichspartei (SRP) 1952 und der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) 1956 ist durch die Anträge aller drei antragsberechtigten Bundesorgane ein Verbotsverfahren nach Art. 21, Abs. 2 des Grundgesetzes gegen die NPD in Gang gekommen…Das laufende Verbotsverfahren bietet – unbeschadet der traurigen und beschämenden Tatsache, dass es in unserem Land Gewalt und Hetze gegen Andersdenkende und „Fremde“ gibt – für die politische Bildungsarbeit eine Gelegenheit, in eine für alle Demokraten wichtige Diskussion über den Sinn und Zweck des Parteienverbots zu treten. Eine grundsätzliche Frage könnte lauten: Wie viel politische Auseinandersetzung mit antidemokratischen Kräften ist nötig, wann bedarf es der „wehrhaften“ Antwort aller Demokraten, um den Grundkonsens des politischen Gemeinwesens zu wahren und antidemokratischen Bestrebungen eine deutliche Grenze aufzuzeigen?
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