Mit der impliziten These, dass sich mit politischen Stellungnahmen nicht äußern dürfe, wer staatliche Förderung erhält, hat die Unions-(CDU/CSU)Fraktion eine „kleine Anfrage“ mit 551 Fragen an die Bundesregierung gerichtet. Paradebeispiel ist die Vereinigung „Omas gegen Rechts“, der politische Angriffe auf die Union vorgeworfen werden, womit sie gegen ihre (angebliche) Verpflichtung zur politischen Neutralität verstoßen habe. Wäre das so, würde die Vereinigung ihre Förderung verlieren bzw. müsste sie zurückgeben, was natürlich den Ruin bedeuten würde. Deswegen begründet die Bundesregierung in ihrer Antwort den Zweck der Förderung und die damit verbundenen Bedingungen:
Der Beginn der Anfrage:
„Die Frage nach der politischen Neutralität staatlich geförderter Organisationen sorgt aktuell zunehmend für Debatten. Hintergrund sind Proteste gegen die CDU Deutschlands, die teils von gemeinnützigen Vereinen oder staatlich finanzierten Organisationen organisiert oder unterstützt wurden. Dies wirft die Frage auf, inwiefern sich gemeinnützige Vereine, die zusätzlich noch mit Steuergeldern gefördert werden, parteipolitisch betätigen dürfen, ohne ihren Gemeinnützigkeitsstatus zu gefährden….“
Und weiter: „…Ein besonders umstrittenes Beispiel ist der Verein „Omas gegen Rechts“, der über das Programm „Demokratie leben!“ Fördermittel erhalten hat. Während der Verein betont, dass er sich aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen finanziere, gehört die staatliche Förderung ebenfalls zu seinen Finanzierungsquellen. Ähnliche Vorwürfe gibt es gegenüber Umweltorganisationen wie dem BUND, die sich in politische Debatten einmischen. Während sie argumentieren, dass Umweltpolitik untrennbar mit politischen Entscheidungen verbunden sei, kritisieren Staatsrechtler, dass solche Aktivitäten über den eigentlichen gemeinnützigen Zweck hinausgehen…“
Gemäß der Geschäftsordnung des Bundestages antwortete die Bundesregierung schriftlich: Der freiheitliche demokratische Verfassungsstaat lebt von zivilgesellschaftlichem Engagement für ein friedliches und respektvolles Zusammenleben und dem Einsatz gegen menschen- und demokratiefeindliche Phänomene. Es ist die Verantwortung des Staates, im Rahmen einer wehrhaften Demokratie für den Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten ((…)) Hierzu zählt auch die aktive und passive Förderung bürgerschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Engagements, entweder durch Zuwendungen gem. §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und/oder durch Steuerbegünstigung gem. §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) (bzw. Regelungen in den Einzelsteuergesetzen). Daher hat die Bundesregierung in den letzten Jahrzehnten – in einem parteiübergreifenden Konsens – zivilgesellschaftliches Engagement unterstützt und gefördert um zivilgesellschaftliches Engagement für ein vielfältiges und demokratisches Miteinander und die Arbeit gegen Radikalisierungen und Polarisierungen in der Gesellschaft zu stärken. Die Wichtigkeit der Aufgabe, Hass und Hetze entgegenzutreten und die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu stärken, wurde auch im Deutschen Bundestag immer wieder hervorgehoben. Sofern die Fragesteller eine mögliche Unterstützung der in den einzelnen Fragen aufgeführten Organisationen für politische Demonstrationen oder Proteste thematisieren, ist darauf hinzuweisen, dass das Grundgesetz ein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit garantiert (Art. 8 Grundgesetz, GG). Neben natürlichen Personen können auch inländische juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (Art. 19 Abs. 3 GG) Träger dieses Grundrechts auf Versammlungsfreiheit sein. Geschützt ist insbesondere die Selbstbestimmung hinsichtlich Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung (BVerfGE 69, 315 <343>). Diese Freiheitsausübung ist vor Wahlen nicht eingeschränkt. Vielmehr ist die Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe „für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ((…)). Die Bundesregierung ist nicht befugt, Zuwendungsempfängern in Hinblick auf die Veranstaltung von Demonstrationen Vorgaben zu machen, sofern diese nicht Gegenstand einer Förderung sind. Verlautbarungen jenseits der konkreten staatlich geförderten Projektumsetzung sind Ausdruck einer Grundrechtsausübung, die die vollziehende Gewalt zu gewährleisten, nicht zu beschneiden, hat (Art. 1 Abs. 3 GG)
Der vollständige Text der „kleinen Anfrage“ und der Antwort findet sich unter
https://fragdenstaat.de/dokumente/256699-antwort-der-bundesregierung-auf-die-kleine-anfrage-der-unionsfraktion-politische-neutralitaet-staatlich-gefoerderter-organisationen/